Die Regelungen zum Energieausweis wurden mit 1. Dezember 2012 durch das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) geändert. Wie nach bisheriger Rechtslage muss bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (somit von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft den Verkäufer bzw. den Vermieter oder Verpächter.
Neu ist insbesondere
- die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes bereits in Immobilieninseraten,
- dass die Ausnahmebestimmungen bundesweit einheitlich geregelt sind,
- die Festlegung von gewährleistungs- und schadenersatzrechtlichen Folgen der Ausweisvorlage und die Regelung der Rechtsfolgen bei unterlassener Vorlage oder Aushändigung,
- dass es Verwaltungsstrafbestimmungen bei Verstoß gegen die Pflichten gibt.
Vorlage- und Aushändigungspflicht
Der Verkäufer bzw. der Vermieter oder Verpächter eines Gebäudes muss potentiellen Käufern bzw. Mietern oder Pächtern einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen.
Während der Vertragsverhandlungen reicht ein „Zeigen“ des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.
Wird nur eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit verkauft, vermietet oder verpachtet, kann der Verkäufer bzw. der Vermieter oder Verpächter wählen, ob ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz
- dieser Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit oder
- eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
- des gesamten Gebäudes vorgelegt und ausgehändigt wird.
Für Einfamilienhäuser kann auch ein Energieausweis, der bereits für ein vergleichbares Gebäude erstellt wurde, verwendet werden – vorausgesetzt der Ausweisersteller bestätigt die Ähnlichkeit dieser Gebäude hinsichtlich der Gestaltung, Energieeffizienz, Lage, Größe und des Standortklimas.
Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder ev. sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss dem Käufer bzw. dem Mieter oder Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.
Die Pflicht zur Vorlage- und Aushändigung eines Energieausweises kann nicht durch Vereinbarung (z.B.zwischen Verkäufer und Käufer) ausgeschlossen werden.
Wenn ein Gebäude oder Nutzungsobjekt in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen, wie z.B. Zeitungsinseraten oder Inseraten in elektronischen Medien, angeboten wird, muss der Verkäufer bzw. Vermieter oder Verpächterbzw. der beauftragte Immobilienmakler in der Anzeige den Heizwärmebedarf (HWB) und denGesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) angeben.
Quelle: help.gv.at