Die übliche Frage des Übergebers eines Hauses oder einer Wohnung lautet: „Soll ich für mich und meine Ehegattin ein Wohnungs- oder Fruchtgenussrecht vorbehalten?“
Die Beantwortung dieser Frage wird von den Lebensumständen der Beteiligten abhängen.
Soferne das betreffende Objekt weiterhin der Wohnungsversorgung des Übergebers und dessen Ehegattin dienen soll, wird in erster Linie ein Wohnungsrecht zu vereinbaren sein. Hiebei sind auch Regelungen über die Bezahlung der Betriebs- und Erhaltungskosten zu treffen. Das Wohnungsrecht berechtigt nicht zu einer Vermietung. Wenn eine Vermietung beabsichtigt ist, wäre eine Vereinbarung eines Fruchtgenussrechtes erforderlich.
Im letzteren Fall ist zu beachten, dass die vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge mit seinem Ableben nicht erlöschen und den Eigentümer (Übernehmer) weiter binden. Es wird sich daher empfehlen, hiefür einschränkende Vereinbarungen zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer zu treffen, wie z.B., dass der Fruchtnießer keine Mietverträge auf unbestimmte Zeit, sondern nur mit begrenzter Dauer, abschließen darf. Je nach der Art des Objekts lässt das Mietrechtsgesetz Zeitmietverträge zu, sodass in jedem einzelnen Fall die entsprechenden Klärungen zu treffen sind.
Bei Übergabe eines bereits vermieteten Objekts wird sich der Übergeber das Fruchtgenussrecht vorbehalten, wenn ihm die Mieteinnahmen weiter zustehen sollen. Bei der Einräumung des Fruchtgenussrechtes ergeben sich hiebei steuerliche Auswirkungen im Bereich der Ein-
kommens-, Umsatz- und Grunderwerb- bzw. Schenkungssteuer und bedarf daher eine solche Vereinbarung einer vorherigen umfassenden Besprechung, um für beide Vertragsteile das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Quelle: notar.at