Herr A. ist Eigentümer einer Wohnung und hat diese an einen Bekannten vermietet. Die Höhe der Hauptmiete und der Betriebskosten, die Verrechnung der Umsatzsteuer sowie die Vereinbarung einer Wertsicherung des Hauptmietzinses wurden schriftlich festgehalten. Darüber hinaus wurde der Beginn und das Ende des Mietvertrages mündlich vereinbart.
Noch vor Ablauf der nur mündlich vereinbarten Mietvertragsdauer wurde der Mieter vom Eigentümer darauf aufmerksam gemacht, dass keine Verlängerung des Mietvertrages erfolgen kann, da die Wohnung für private Zwecke des Eigentümers benötigt wird.
Der Mieter hat sich daraufhin juristisch beraten lassen und dem Wohnungseigentümer mitgeteilt, dass die mündliche Befristung des Mietverhältnisses nicht gültig und er zu einer Räumung der Wohnung nicht verpflichtet sei.
Was ist schiefgelaufen?
Die Befristung des Mietverhältnisses wurde lediglich mündlich vereinbart, was zur Folge hat, dass die Durchsetzbarkeit mangels Schriftform tatsächlich nicht gegeben ist. Der Notar hätte Herrn A. dahingehend beraten, dass auch die Vertragsdauer zu den schriftlichen zu vereinbarenden Bestandteilen des Mietvertrages gehört.
Herr A. kann also seinen Bekannten nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes nur mehr aus wichtigen Gründen kündigen.
Quelle: notar.at